Ständische Ordnungen am Anfang des 18. Jahrhunderts und das Braunauer Parlament

Vortrag zur Eröffnung der Ausstellung „Der Bayerische Volksaufstand 1705/06 im Rentamt Burghausen“ am 13. September 2005 im Bezirksmuseum Herzogsburg Braunau am Inn

von Karl Otmar Freiherr von Aretin

 

Die Tragödie des Braunauer Parlamentes, dem es nicht gelang, die Vertretung der bayerischen Landstände zur Beteiligung an dem Aufstand 1705 gegen die österreichischen Besatzer mitzureißen, ist in der landständischen Ordnung begründet. Das Verhalten der bayerischen Landstände 1705 hat eine Vorgeschichte. Kaiser Leopold 1. war es gelungen, in einigen Ländern des Reiches die Existenz der Landstände gegen die absolutistischen Neigungen der Fürsten zu sichern. Auch in Bayern blieb ein Ausschuss der Landstände, die sog. Landschaftsverordnung mit dem Recht erhalten, dem Kurfürsten Steuern zum Unterhalt der Verwaltung zu bewilligen. Das wusste die Landschaftsverordnung, und sie wusste auch, daß sie es dem Kaiser verdankte, daß sie das Steuerbewilligungsrecht behielten. Sie war daher in ihrer Haltung zu Kurfürst Max Emanuel gespalten. Er war ihr Landesherr, dem sie Gehorsam schuldete. Vor seiner weit ausgreifenden Politik hatte sie jedoch den Kurfürsten mehrfach gewarnt. Dessen Politik hatte 1704 in der Schlacht von Höchstädt zur Katastrophe geführt. Der Kurfürst war geflohen. Das Land wurde von den Österreichern besetzt. In dieser Situation besaß Max Emanuel in der Landschaftsverordnung nur wenig Sympathien.

Ganz anders das Braunauer Parlament. Hier war die österreichische Besatzung und damit der Kaiser der Feind. Das Braunauer Parlament und die Bauern glaubten im Interesse des Kurfürsten zu handeln, wenn sie sich gegen die Besatzer auflehnten. Diese schwierige Ausgangslage war das Ergebnis der Reichspolitik Kaiser Leopolds 1. und seiner Bemühungen, die Landstände zu erhalten. Er wollte mit dieser Politik den Aufstieg der größeren Reichsfürsten zu eigenständigen völkerrechtlichen Einheiten verhindern.

Die ständischen Ordnungen zu Beginn des 18. Jahrhunderts waren vom Westfälischen Frieden von 1648 bestimmt. Dieser Frieden war für die letzten anderthalben Jahrhunderte des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation eine Art Verfassungsurkunde. Er bestimmte, daß der Kaiser nicht mehr uneingeschränkt regieren konnte, sondern an die Beschlüsse des Reichstags gebunden war. Reichsgesetze bedurften, um Gültigkeit zu erlangen, eines Beschlusses des Reichstages und der Ratifikation des Kaisers. Der Kaiser war in seinen Beschlüssen frei. Er konnte ein vom Reichstag verabschiedetes Gesetz bestätigen oder ablehnen. Lehnte er ein Gesetz ab, so hatte der Reichstag keine Möglichkeit, seinen Beschluss durchzusetzen. Andererseits besaß der Reichstag die Freiheit, ein vom Kaiser eingebrachtes Gesetz zu behandeln oder nicht. Verständlich, daß auf diese Weise nicht viele Reichsgesetze Gültigkeit erlangten.

In seinen Bestimmungen war der Westfälische Friede häufig unklar formuliert. Der Reichstag war angehalten, die im Westfälischen Frieden vorgegebenen Richtlinien durch detaillierte Artikel präziser und enger zu fassen. Dazu ist es nie gekommen. In den Jahren bis zum Ende des Alten Reiches 1806 hat man sich damit begnügt, die Artikel des Westfälischen Friedens sinngemäß auszudeuten und alle vorkommenden Probleme nach Tradition und Herkommen zu lösen. Das hinderte aber niemand daran, sich nicht ständig auf die ehrwürdige Reichsverfassung zu berufen. Der Staatsrechtslehrer Johann Jacob Moser legte in weit über hundert Bänden die Reichsverfassung aus. Es gab, wie bei der englischen Verfassung noch heute, keinen verbindlichen Text. Als der russische Gesandte im Reich, Graf Romanzoff, dem das ständige Gerede von der ehrwürdigen Reichsverfassung ärgerte, einen verbindlichen Text forderte, wurde er auf das Werk von Moser verwiesen. Geschockt schrieb er der Zarin Katharina nach St. Petersburg, jetzt wisse er, „warum in Deutschland so viele Narren herumliefen“.

Die Unklarheit der einschlägigen Artikel des Westfälischen Friedens ließ Ausdeutungen einen weiten Raum. Tatsächlich ließ der Friede mehrere Möglichkeiten offen, in denen sich das Reich entwickeln konnte. Es konnte sich zu einem Bund gleichberechtigter größerer Fürsten wandeln. Dazu gehörten unter anderen jene Paragraphen, in denen die Landeshoheit der Fürsten betont und ihnen das Recht eingeräumt wurde, Verträge auch mit auswärtigen Mächten zu schließen. Solche Verträge durften sich nur nicht gegen den Kaiser oder das Reich richten.
Das Reich konnte aber auch eine ganz andere Entwicklung nehmen, nämlich als ein Konglomerat von mächtigen und mindermächtigen Einrichtungen. Dazu gehörte die im Westfälischen Frieden ausgesprochene Garantie aller reichsunmittelbarer Einheiten. Das hieß, daß die Existenz von Kurfürsten, Fürsten, geistlichen Wahlfürsten, Reichsgrafen, Reichsritter, Reichsstädten und Reichsdörfern unter der Garantie des Friedens standen. Das im Frieden festgehaltene Recht, Verträge mit auswärtigen Mächten zu schließen, hatte für einen Reichsritter oder eine Reichsstadt, noch weniger für ein Reichsdorf, Bedeutung.

Hier standen sich zwei Entwicklungsmöglichkeiten der Reichsverfassung gegenüber, die sich gegenseitig ausschlossen. Entwickelten sich die mächtigen Fürsten zu Einheiten des Völkerrechts, dann war der Kaiser allenfalls ein primus inter pares, und die kleinen im Westfälischen Frieden noch garantierten Reichsgrafen, Reichsritter und Reichsstädte wären in ihrer Existenz bedroht. Blieb es bei der Mischung größerer und kleinerer staatlicher Einheiten, so war das Reich eine sehr eigenwillige Schöpfung, eine monstro simule, wie der Staatsrechtslehrer Samuel Pufendorf es 1667 in seinem Werk „De statu imperii Germanici“ genannt hatte. Das hieß eine monströse staatliche Einheit, die in keinen der in der Antike entwickelten Verfassungstypen wie Monarchie, Oligarchie, Aristokratie oder Demokratie passte.

Eine Entwicklung des Reiches in eine Föderation mächtiger Staaten lag nicht im Interesse des Kaisers. Wenn er sich seinen Einfluss im Reich bewahren wollte, dann musste es sein Interesse sein, als Schutzherr der Mindermächtigen aufzutreten. Da der Westfälische Friede von den beiden Siegermächten des Dreißigjährigen Krieges, Frankreich und Schweden garantiert wurde, stand auch die bunte Vielfalt des Reiches unter deren Garantie. Allerdings war nicht genau definiert, was diese Garantie in der Praxis bedeutete.
In dieser Auseinandersetzung um die künftige Gestalt des Reiches spielten die landesständischen Ordnungen eine häufig übersehene, aber keineswegs unwichtige Rolle. Auch das Braunauer Bauernparlament war Teil dieser Auseinandersetzung.
Um für auswärtige Mächte als Bündnispartner in Frage zu kommen, war ein eigenes Heer vonnöten. Es hat sich daher nach dem Dreißigjährigen Krieg der Begriff der sog. „Armierten“ herausgebildet. Ihnen stand die Menge der kleineren Fürsten, Grafen und Städte als die sog. „Nichtarmierten“ gegenüber. Die Frage war, wer für die Kosten der Armee des Landesherrn aufkommen würde. Dabei ging es nicht nur um die Kosten zum Unterhalt einer Armee, sondern sehr bald auch um das Steuerbewilligungsrecht der Landstände. Im Laufe des 16. Jahrhunderts waren die Kosten für die Landesverwaltung so gestiegen, dass sie nicht mehr aus dem Privatvermögen der Fürsten bestritten werden konnten. Die Fürsten waren daher gezwungen, von ihren Untertanen Steuern zu erheben. Sie mussten an die Stände ihres Landes herantreten und sich Steuern bewilligen lassen. Die Stände bestanden aus Vertretern der Geistlichkeit, des Adels und der Städte. Nach der Aufhebung der Klöster in der Reformation waren in den protestantischen Ländern, wie in Württemberg, evangelische Geistliche als Vertreter der Kirche in den Landtagen vertreten. Diese Personen wurden nicht gewählt, sondern auf einem Kloster, bzw. beim Adel auf einer Hofmark lag das Recht, am Landtag teilzunehmen. Dasselbe galt für bestimmte Städte. Mit diesen Vertretern hatte der Fürst über die Höhe der Steuern zu verhandeln. Diese sog. Postulatsverhandlungen wurden von den Fürsten als eine Beschränkung ihrer Macht angesehen, zumal natürlich auf den Landtagen von den Landständen ihrerseits Forderungen erhoben wurden. Es kamen Missbräuche und Wünsche zur Sprache. Einen Einfluss auf die Gesetzgebung hatten die Stände im 17. Jahrhundert nur in wenigen Ländern. Das Steuerbewilligungsrecht war von großer Bedeutung, so daß man sagen kann, daß sich nur da die Landstände erhielten, wo sie dieses Recht besaßen. Um dieses Recht wurde in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts heftig gerungen. Es wäre wohl in den meisten Fällen abgeschafft worden, wenn nicht der Kaiser als Schutzherr der ständischen Rechte aufgetreten wäre.

Es lag im Interesse des Kaisers, den Aufstieg mächtigerer Reichsfürsten zu selbständigen Beteiligten am Völkerrecht auch dadurch zu behindern, daß er die Stellung der Landstände unterstützte. In der Auseinandersetzung um das Steuerbewilligungsrecht der Landstände und der Frage, wer die Kosten für den Unterhalt der Fürstenarmeen zu tragen habe, setzte sich Kaiser Leopold 1. als Kaiser durch. Neben anderen Sachfragen entschied sich hier, daß das Reich nicht zu einem Bund mächtiger Fürsten wurde, sondern in einer hierarchisch gegliederten Ordnung verharrte. Bei den Verhandlungen, die zum Westfälischen Frieden führten, wurde von den protestantischen Fürsten zum ersten Mal die Forderung erhoben, die Landstände zu verpflichten, alle Kosten für die Landesverteidigung zu tragen. Mit dieser Forderung konnten sich die Fürsten in Münster und Osnabrück nicht durchsetzen. Sie wurde aber auf dem ersten Reichstag nach dem Frieden in den Reichsabschied aufgenommen. In der auf dem Reichstag von Regensburg von 1654/55 beschlossenen Exekutionsordnung wurden die Landstände zum ersten Mal verpflichtet, die ihrem Land in Reichs- und Kreisangelegenheiten verfassungsmäßig erwachsenen Belastungen mitzutragen. Was die Kosten zur Landesverteidigung betraf, wurde im § 180 des Reichsabschieds den Landständen auferlegt, für den Unterhalt der Landesfestungen und Garnisonen „einen beihilflichen Beitrag“ zu leisten. Das war wieder einer jener unklaren Bestimmungen, wie sie im Text des Westfälischen Friedens mehrfach zu finden waren, und die natürlich einen heftigen Streit über ihre Auslegung auslösten. Im sog. Reichsabschied waren die Ergebnisse des Reichstags in schriftlicher Form zusammengefasst.

In der Wahlkapitulation für Kaiser Leopold I. von 1658 setzten die Kurfürsten Bestimmungen durch, die den Landständen erhebliche Beschränkungen auferlegten. Ohne Genehmigung des Landesherrn durften sie keine Versammlung abhalten. Sie durften nicht von sich aus die Höhe der Steuern bestimmen, und sie durften nicht am Reichshofrat gegen ihren Landesherrn klagen. Unter der Wahlkapitulation verstand man einen Vertrag, in dem die Kurfürsten, das heißt die Kaiserwähler, den Kaiser vor seiner Wahl auf Grundsätze seiner Regierung festlegten. Der Reichshofrat war neben dem Reichskammergericht das oberste Gericht im Reich. Beide Gerichte waren für Konflikte zwischen Reichsfürsten zuständig. Sie standen aber auch den Untertanen für Klagen gegen ihren Landesherrn zur Verfügung. Diese Untertanenprozesse stellen in der europäischen Rechtsgeschichte ein einmaliges Element dar. Sie bilden ein wichtiges Kapitel in der neu angelaufenen wissenschaftlichen Erforschung des Reichshofrates.

Kaiser Leopold I. hat sich an seine in der Wahlkapitulation übernommenen Verpflichtungen was die Landstände betrifft nur teilweise gehalten. Der Reichshofrat blieb sehr wohl für Klagen der Landstände gegen ihren Landesherrn zuständig. In Bayern und Württemberg wurden die Versuche der Landesherren, den Landständen das Steuerbewilligungsrecht zu entziehen, vom Reichshofrat gestoppt. Interessanterweise genügte in diesen beiden Ländern allein die Drohung mit einer Klage am Reichshofrat, um den Kurfürsten, bzw. den Herzog von ihrem Vorhaben abzubringen. 1669 brachte Kurfürst Ferdinand Maria von Bayern einen Entwurf eines Reichsgesetzes ein, das die Landstände verpflichtete, die gesamten Kosten der von ihren Fürsten unterhaltenen Armeen zu übernehmen. Der Antrag fand im Reichstag eine breite Mehrheit. Kaiser Leopold I. weigerte sich, den vollen Wortlaut des Gesetzes zu ratifizieren. Ein Gutachten des Reichshofrates hatte ihn gewarnt, daß bei Inkrafttreten des Gesetzes die Fürsten die Kosten ihrer Armeen so hochtreiben würden, daß die Landstände daran zugrunde gehen würden. Der Kaiser ratifizierte daher nur einen Teil des Reichstagsbeschlusses. Die Landstände wurden nur verpflichtet, den Unterhalt der zur Reichsverteidigung notwendigen Truppen zu übernehmen.

Das war eine kluge Lösung, die nur den Nachteil hatte, daß die zur Reichsverteidigung notwendigen Mittel nicht näher fixiert waren. Zwar gab es eine Matrikel aus dem Jahr 1521. Aber die hier festgehaltenen Werte und Angaben waren längst überholt. Die Kurfürsten und Fürsten, die den Beschluss des Reichstags getragen hatten, waren über das Verhalten des Kaisers so empört, daß sie einen Bund gründeten, der den Kaiser zwingen sollte, das Gesetz doch mit dem vollständigen Wortlaut zu ratifizieren. Sie wollten bis dahin alle kaiserlichen Geldforderungen am Reichstag ablehnen. Das war eine ernste Warnung, denn das Reich wurde in dieser Zeit von Ludwig XIV. und den Türken bedroht. Aber Leopold blieb hart. Er ließ sich wegen der Ratifizierung des Reichsgesetzes in keine Verhandlungen ein. Wohl aber begann er Gespräche über eine Reichskriegsverfassung. Die Fürsten größerer Länder, die sog. Armierten, boten eine Reichsarmee an, die aus ihren eigenen Armeen gebildet werden sollte. Die kleineren Territorien, die mindermächtigen Reichsfürsten, Reichsgrafen und Reichsstädte sollten mit Geldzahlungen zum Unterhalt der Privatarmeen der Fürsten beitragen. Damit hätten die Fürsten zwei Fliegen auf einen Schlag getroffen. Die Landstände hätten die Kosten dieser Armeen, die ja nun Teile der Reichsverteidigung waren, tragen müssen. Der Kaiser aber wäre von diesen Armeen abhängig gewesen.

Leopold ließ sich deshalb auf dieses Angebot gar nicht ein. Nach eingehenden Verhandlungen erreichte er 1681 einen Beschluss des Reichstages, der die Bildung einer Reichsarmee von im Frieden 40.000 Mann, die in Kriegszeiten verdoppelt und verdreifacht werden konnte. Sie sollte nicht von den Fürsten, sondern von den Reichskreisen gebildet werden. Die Reichskreise legten fest, wie viele Soldaten die einzelne staatliche Einheit zu stellen hatte. Das Reich war seit dem 16. Jahrhundert in zehn Reichskreise eingeteilt. Die Kreise hatten beim Unterhalt und der Organisation des Reichskammergerichtes eine wichtige Funktion. Nun kam die Organisation der Reichsverteidigung dazu. Was dabei herauskam, war eine merkwürdige Armee. Wie sollte ein schlagkräftiges Heer entstehen, wenn kleinere Reichsgrafen oder Reichsstädte z.B. nur ein paar Infanteristen und zwei Reiter zu stellen hatten. Johann Jacob Moser schrieb denn auch im 6. Band seines „Neuen Teutschen Staatsrechts“: „Die bei einem Reichskrieg und einer Reichsarmee sich äußernden Gebrechen sind so groß, auch viel und mancherlei, daß man, so lange das Teutsche Reich in seiner jetzigen Verfassung bleibt demselben auf ewig verbieten sollte, einen Reichskrieg zu führen, so lange es nur immer möglich ist“.

Kaiser Leopold war es gelungen, den für die Mindermächtigen so bedrohlichen Gegensatz zwischen den Armierten und Nichtarmierten zu beseitigen. Zur Reichsarmee trugen alle bei, auch wenn sie nur wenige Mann zu stellen hatten. Mit dieser Reichskriegsverfassung waren auch die Kosten fixiert, die die Landstände für das Militär zu tragen hatten. Eine reine Verteidigungsarmee war entstanden, die z.B. die Grenzen des Reiches nicht überschreiten durfte. In der akuten Bedrohung durch die Raubkriege Ludwigs XIV. und den Ansturm der Türken war Leopold ein großes Risiko eingegangen. Diese Armee war nur in Verbindung mit der kaiserlichen Armee einsetzbar. 1681 war die vorläufige Reichskriegsverfassung vom Reichstag beschlossen und vom Kaiser ratifiziert worden. 1683 wurde Wien nicht von der Reichsarmee vor den belagernden Türken befreit, aber Einheiten dieser Armee waren bei der Befreiung Wiens beteiligt.

Über diese Reichsarmee ist viel gespottet worden. Wenn man sie vom militärischen Standpunkt her betrachtet, ist der Spott nicht unberechtigt. Aber Leopold I. ging es nicht um eine schlagkräftige Armee. Er wollte den seit dem Westfälischen Frieden möglichen Aufstieg von Reichsfürsten zu bündnisfähigen völkerrechtlichen Personen verhindern. In diesem Zusammenhang war es wichtig, die absolutistischen Neigungen der Reichsfürsten zu hemmen, indem die Existenz ihrer Landstände gesichert wurde. Nach 1681 ist es auch keinem Reichsfürsten mehr gelungen, sich seiner Landstände zu entledigen. Andererseits ist auch Leopold damit gescheitert, Landstände, die vor dieser Zeit von ihren Landesherren beseitigt worden waren, wieder zum Leben zu erwecken. Der zum König von Preußen aufgestiegene Kurfürst von Brandenburg scheiterte zwar mit seinen Bemühungen, die Landstände des an Brandenburg gefallenen Herzogtums Kleve-Mark aufzulösen. In seinem Stammland Brandenburg und in Ost- und Westpreußen gab es keine Landstände, Der Aufstieg Brandenburg-Preußens zur europäischen Großmacht zeigt, daß Kaiser Leopold I. mit seinem Kampf für den Erhalt der Landstände durchaus recht hatte.

Das gilt natürlich auch für Bayern. 1669, also noch bevor Leopold I. in dem Gesetz über den Unterhalt der fürstlichen Armeen die von den Landständen zu tragenden Kosten 1670 auf solche für die Reichsverteidigung beschränkt hatte, war in Bayern der letzte Landtag abgehalten worden. Dort hatte sich ein Ausschuss gebildet, mit dem der Kurfürst Ferdinand Maria verhandelte. Ein solcher Ausschuss, Landschaftsverordnung genannt, hatte schon vorher im 16. Jahrhundert bestanden und die Interessen der Landstände in den Jahren zwischen den Landtagen vertreten. Die Initiative am Reichstag zu dem 1670 vom Kaiser nur teilweise ratifizierten Gesetz zur Finanzierung der fürstlichen Armeen war von Bayern ausgegangen. Ferdinand Maria war auch die treibende Kraft bei dem vergeblichen Versuch, Kaiser Leopold durch ein Bündnis von Fürsten zur Ratifizierung des Reichsgesetzes von 1669 zu zwingen. Es war ihm auch nicht gelungen, der Landschaftsverordnung das Steuerbewilligungsrecht und die Steuerverwaltung zu entziehen.

Die Landschaftsverordnung, sowie sie sich auf dem Landtag von 1669 bildete, war insofern etwas Neues, als sie sich durch Wahlen selbst ergänzen sollte. Sie existierte bis zu ihrer Auflösung 1807. Die vier bayerischen Rentämter, München, Ingolstadt, Straubing und Burghausen stellten je einen Vertreter des Prälatenstandes, zwei Vertreter des Ritterstandes und einen der Städte. Die Landschaftsverordnung bestand aus 16 Persönlichkeiten. Jedes Jahr handelte sie mit dem Kurfürsten in den sog. Postulatsverhandlungen die Höhe der bewilligten Steuern aus. Die direkten Steuern sind allein von der Landschaftsverordnung eingetrieben und verwaltet worden. Von den eingehenden Geldern ging die ausgehandelte Summe an den Kurfürsten, dem nur die indirekten Steuern gehörten. Tatsächlich nahm die Verordnung mehr Geld ein, als sie dem Kurfürsten gab. Als 1807 Montgelas die Landschaftsverordnung auflöste, fanden sich im Landschaftskasten noch eineinhalb Millionen Gulden.

Der junge Kurfürst Max II. Emanuel baute seine Politik auf ein gut ausgebildetes, modern geschultes Heer auf. In den Türkenkriegen am Ende des 17. Jahrhunderts erwarb er sich den Ruf eines tapferen und erfolgreichen Feldherrn. Es gelang ihm aber nicht, die Landschaftsverordnung dazu zu bringen, die Finanzierung für dieses Heer zu übernehmen. Mehrfach warnte sie den Kurfürsten vor seinen Ausflügen in die große Politik. Sie war nicht gewillt, die enormen Ausgaben für dieses Heer zu tragen. Am Ende musste sie allerdings doch mit erheblichen Beträgen einspringen.

Mit einer erheblichen Verschuldung hatte Max Emanuel sein Heer aufgebaut. Das erste Mal war er dem Kaiser 1683 bei der Befreiung Wiens von der Belagerung durch die Türken zu Hilfe gekommen. Die Kosten dieses Einsatzes mussten daher von der Verordnung übernommen werden. Max Emanuels Beteiligung in den folgenden Jahren am Türkenkrieg wurde durch Subsidien, d.h. durch Zahlungen des Kaisers und Spaniens getragen. Da diese Zahlungen nur unregelmäßig eintrafen, war die Landschaftsverordnung gezwungen, einzuspringen. Als Max Emanuel im Spanischen Erbfolgekrieg auf die französische Seite wechselte, rechnete er dem Kaiser die erheblichen Summen vor, die er aus Mitteln der Landschaftsverordnung ausgegeben hatte. Er bezifferte die für die Türkenkriege gezahlten Beträge auf 15 Millionen fl.

1685 heiratete Max Emanuel die Tochter Leopolds I., Maria Antonia. Sie hatte als Enkelin Philipps IV. von Spanien Erbrechte auf Spanien. Max Emanuel hatte zwar bei der Eheschließung auf diese Erbrechte verzichten müssen. Als aber klar erkennbar wurde, daß Karl II. von Spanien zeugungsunfähig war, lebten seine Ansprüche wieder auf. Ende November 1692 wurde der Kurfürst Gouverneur der spanischen Niederlande. In Brüssel unterhielt er eine glanzvolle Hofhaltung. Durch seine unzähligen Liebschaften kränkte er seine Gemahlin so, daß sie nach Wien zurückkehrte. Am 29. Oktober 1692 brachte sie den Prinzen Joseph Ferdinand zur Welt. Zwei Monate später starb Maria Antonia.

Dieser Sohn Max Emanuels wurde Gegenstand der Politik der europäischen Großmächte. In deren Bemühen, einen blutigen Erbfolgekrieg um Spanien zu vermeiden, einigte man sich darauf, daß der bayerische Kurprinz Joseph Ferdinand den größten Teil des spanischen Erbes erhalten sollte. Max Emanuel sah das Haus Wittelsbach vor einem glänzenden Aufstieg. Am 6. Februar 1699 starb der sechsjährige Joseph Ferdinand überraschend. Für den Kurfürsten brach eine Welt zusammen. Der Krieg um das spanische Erbe zwischen Ludwig XIV. und dem Kaiser war nun unvermeidlich. Als Karl II. von Spanien am 1. November 1700 starb, hinterließ er ein Testament, das den Enkel Ludwigs XIV., den Herzog von Anjou zum Erben Spaniens machte. In der Hoffnung, durch den französischen König wenigstens einen Teil der spanischen Monarchie zu erhalten, verbündete sich Max Emanuel 1701 mit Ludwig XIV. Weder Ludwig noch der Kaiser konnten ihm Gebiete des spanischen Reiches versprechen, wenn sie nicht die Sympathien der Spanier für ihren Prätendenten auf das Spiel setzen wollten. Das war für Frankreich der Herzog von Anjou und für Leopold sein jüngerer Sohn, Erzherzog Karl. Max Emanuel besaß keine Ansprüche mehr. Das Einzige, was er einsetzen konnte, war sein Heer. 1702 war er bereit, um den Königstitel zu erhalten, eines der spanischen Außenlande, die Niederlande, Mailand oder Neapel-Sizilien gegen Bayern auszutauschen.

Max Emanuel war für Ludwig XIV. ein wichtiger Verbündeter, weil er dadurch die Möglichkeit erhielt, mit ihm durch Bayern gegen Wien vorzustoßen. Der Kurfürst aber enttäuschte den französischen König. Anstatt Richtung Wien vorzurücken, verzettelte er sich in Operationen gegen Reichsstädte in Süddeutschland. Ein Vorstoß gegen Tirol scheiterte. Zusammen mit einer französischen Armee wurde er am 13. August 1704 bei Höchstädt von Marlborough und Prinz Eugen vernichtend geschlagen. Mit Resten seiner Armee gelang Max Emanuel die Flucht nach Frankreich. Am 7. November 1704 kapitulierte Max Emanuels zweite Gemahlin Therese Kunigunde in Ilbesheim und lieferte das Land den Österreichern aus. „Ich mache das Kreuz über Bayern“, schrieb der Kurfürst seiner Frau.

Unter Leopolds Nachfolger Kaiser Joseph I. wurde das Land gnadenlos ausgebeutet. Neben erheblichen Steuerforderungen waren es Zwangsrekrutierungen, die zum Aufstand reizten. Schon im Oktober 1705 kam es zu Bauernunruhen.

Der Aufstand von 1705/06 blieb ein Bauernaufstand. Max Emanuel hatte sich mit seiner Politik die Sympathien weiter Bevölkerungskreise verscherzt. Nur so ist es zu erklären, daß die hoch verschuldete Landschaftsverordnung sich sehr rasch mit der österreichischen Besatzungsmacht arrangierte. Geistlichkeit, Adel, das Stadtbürgertum und große Teile der Beamtenschaft blieben dem Aufstand fern. Die Bauernhaufen, die in Niederbayern operierten, gingen auch keineswegs nur gegen die österreichischen Besatzer vor. Sie plünderten und zerstörten auch Adelssitze und ließen ihre Wut an bayerischen Beamten aus. Die Bauernhaufen in Ober- und Niederbayern glaubten, im Sinn des Kurfürsten zu handeln. Die Landschaftsverordnung dagegen hatte längst Kaiser Joseph I. gehuldigt. Sie sahen mit Angst und Sorge auf das Treiben der Bauernheere.

Als das Braunauer Parlament im Dezember 1705 die Stände des Rentamtes Burghausen zu einer Sitzung einluden und die Bauern als vierten Stand proklamierten, sah die Landschaftsverordnung darin nur eine freche Anmaßung. Die aufständischen Bauern sahen ihrerseits in der Haltung des Adels und der Landschaftsverordnung Verrat.

Diesen Zwiespalt erkannten natürlich auch die Österreicher, die erhebliche Truppen zusammenzogen, um den Aufstand niederzuschlagen. In der Sendlinger Bauernsehlacht und der Schlacht von Aidenbach gingen die Österreicher mit unerhörter Grausamkeit gegen die geschlagenen Bauern vor. Das Schlachtfeld von Aidenbach war mit Leichen von tausenden erschlagener Bauern bedeckt.

Das Braunauer Parlament stand daher nicht in der Tradition der Landstände, wie sie von Kaiser Leopold I. gefördert worden waren, um die absolutistischen Gelüste deutscher Reichsfürsten zu behindern. Die Landschaftsverordnung, die aus den bayerischen Ständen hervorgegangen war, sah in den aufständischen Bauern Revolutionäre, deren Aktionen beendet werden mussten. Sie hatte nur wenig Sympathien für den Kurfürsten, der die Ressourcen seines Landes schonungslos für seine ehrgeizigen Pläne ausgenutzt hatte. Es war auch nicht unbekannt geblieben, daß Max Emanuel sein Bayern gegen andere Länder und den Königstitel tauschen wollte. Für diesen Mann hätten die in der Landschaftsverordnung vertretenen Stände nicht ihr Leben eingesetzt. Es waren die Bauern, die nicht nur die von den Österreichern erhobenen hohen Steuern zahlen, sondern die es auch hinnehmen mussten, daß die Besatzer ihre Söhne für ihre Armee zwangsrekrutierten. Es war die blanke Not, die sie zum Aufstand trieb, wobei sie sich über die Erfolgschancen keine Gedanken machten. Dem Braunauer Parlament gelang es daher nicht einmal, den Adel und die landständische Geistlichkeit des Rentamtes Burghausen zu gewinnen.

Die Haltung der Landschaftsverordnung muss allerdings auch noch unter einem anderen Gesichtspunkt betrachtet werden. Es taucht hier nämlich die auch in den Postulatsverhandlungen mit den österreichischen Behörden relevante Frage auf, wer das Land vertrat. Der in Brüssel in Saus und Braus lebende Kurfürst war es sicher nicht. 1706 wurde er vom Kaiser in die Acht getan und hatte sein Land Bayern verloren. Die Verordnung hatte vor Augen, wie Kaiser Joseph I. in Italien mit Reichsfürsten umging, die sich auf die Seite Frankreichs gestellt hatten. Sie verloren ihre Länder und ihr Besitz wurde verkauft. Es war nicht auszuschließen, daß sich der Kaiser mit Bayern ähnlich verhalten würde. Wie die Landschaftsverordnung mehrfach betonte, vertrat sie die Interessen des Landes. Sie unterhielt daher je einen Agenten in Regensburg und in Wien. Wenn diesen Vertretungen auch kaum eine Bedeutung zukam, so dokumentierte die Verordnung doch damit, daß sie das Land vertrat. Kaiser Joseph I. bestätigte das, indem er nach der Huldigung der Verordnung ihre Privilegien und das Steuerbewilligungsrecht bestätigte. Die Verordnung bewilligte dem Kaiser in den Jahren von 1705 bis 1714 22259 564 fl.. Der Bauernaufstand von 1705/06 störte daher empfindlich ihre Bemühungen mit der kaiserlichen Verwaltung, im Interesse das Landes, ein gutes Verhältnis herzustellen.

Die Tatsache, daß die Landstände das Land vertraten und nicht der Landesherr war neu. Es gab der Stellung der Landschaftsverordnung einen starken Rückhalt. Als sie Max Emanuel nach seiner Rückkehr 1715 zur Rechenschaft ziehen wollte wegen ihrer Haltung gegenüber den Österreichern, brachten sie sehr selbstbewusst zum Ausdruck, daß sie in den Jahren nach 1704 das Land vertreten hätten. Sie hätten während seiner Abwesenheit das Beste für Bayern zu erreichen versucht. Die Landstände gerieten dann aber doch aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der österreichischen Administration unter gehörigen Druck. Entlastung wurde ihnen erst zuteil, als die Schulden Max Emanuels eine solche Höhe erreicht hatten, daß er kein Geld mehr bekam. Die Verordnung musste für den Kredit des Kurfürsten in einem Schuldentilgungswerk bürgen. Es war nicht nur Max Emanuel, der seine Schulden von der Landschaftsverordnung tilgen ließ. Sein Sohn Karl Albrecht hat als Kaiser Karl VII. neue Schulden aufgehäuft. Auch diese wurden von der Landschaftsverordnung getilgt. Es kam schließlich so weit, daß Kurfürst Max III. nur Kredit erhielt, wenn die Ordnung dafür bürgte. In diesem Schuldentilgungswerk betonte die Verordnung ihren nach 1704 zum ersten Mal erhobenen Anspruch, neben dem Kurfürsten die Interessen des Landes zu vertreten.

Dieser Anspruch gewann Ende des 18. Jahrhunderts, als Kurfürst Karl Theodor Bayern gegen die österreichischen Niederlande vertauschen wollte, an Bedeutung. Damals hat die Landschaftsverordnung dem Kurfürsten gegenüber sehr energisch ihren Standpunkt betont, daß sie die Vertreter des Landes und seiner Interessen gegen die absolutistische Willkür des Kurfürsten seien. Hier haben die Landstände in der Landschaftsverordnung in Bayern eine Bedeutung erlangt, für die es im Deutschen Reich kein Beispiel gibt.

 
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