Mindelheim, 15. März 2005


Betreff: Anfrage vom 23.11.2004


Sehr geehrter Herr Dr. Maislinger,
beiliegend die Zusammenfassung der Recherche-Ergebnisse zu Ihrer o.G. Anfrage.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Steigerwald
Stadtarchiv Mindelheim
<<Maislinger1705.doc>>


Mindelheim zur Zeit des bayerischen Volksaufstandes in den Jahren 1705/1706:

Einen richtigen Volksaufstand gleichbedeutend dem im bayerischen Oberland, welcher in der Sendlinger Bauernschlacht (Sendlinger Mordweihnacht) mündete, ist für Mindelheim nicht nachweisbar. Dennoch gärte es auch hier, was speziell die Protokolle der Ratssitzungen des Jahres 1705 belegen. Deren wörtliche Textpassagen sollen deutlich machen, dass es sich bei den Reaktionen eines nicht geringen Teils der Mindelheimer Bevölkerung auf die Veränderungen des Jahres 1705 in ihrem Herrschaftsgebiet nicht lediglich um einen „Sturm im Wasserglas“ handelte.
Es begann mit der regelmäßigen Teilnahme des Herrschafts-Administrators und Fürstlichen Stadtpflegers von Mindelheim, Johann Joseph Freiherrn von Imhoff, an den Sitzungen des Stadtmagistrats, praktisch als Kontrollorgan fungierend. Das setzte sich fort mit der Ankündigung im Juni des Jahres 1705 (Raths-Protocoll de anno 1705, fol. 15r, Rhat gehalten den 9. Junij):“Vortrag. Der versambleten (versammelten) gesambten Burgerschafft wirdet (wird) auf den 14. dieses (Juni) eine halbe Anlaag (Steuerveranlagung) wegen erfordernten (erforderlicher) Kriegsuncosten angekündet unndt dieselbe zue fleissigen Entrichtung angemant, auch erindert (erinnert), wie vill Gelt zuegeben nöttig unndt bey der Statt sogar alles Geföll (Gefällzins) abgefolget (kassiert) werde, ferner solle nächsten Rhatstag jeder Burger, diejenige Leuth, so er umb den Zünns im Haus hat, Schuldner hat) mit sich auf das Rhathaus führen, umb zue sechen (sehen), was solchen Leuthen für ain Contribution (Abgabe, Steuer) aufzuerlegen seye, oder welche gar die Statt quittieren sollen.“
Die Ankündigung einer solchen Contribution brachte Unruhe unter die Bürger, so dass am 04. Juli 1705 auf die Polizei-Statuten eigens hingewiesen werden musste, fol. 15v:“den 4. Julij. An St. Ulrichs-Tag. Diss Jahr wirdt gleichwie andere jederzeit die Statuta oder Policey-Satzungen mehrmahlen der versambleten gesambten Burgerschafft abgelesen (vorgelesen) und denselben solche also zue Conservierung (Wahrung) des Gemeinwesens nottwendig zuehalten, ferners eingebunden, auch hierbey folgende Puncta in Obacht zue nehmen erindert (erinnert) worden.“
Stellvertretend sei hier auf Punkt 5 verwiesen: “Obwohlen (obwohl) zwaren (zwar) der Burgerschafft bey den Rhatswahlen unndt zue diesen Zeit öffters das unanständige Ehrabschneiden, Schmählen (Schmähungen) unndt Nachröden (üble Nachrede) wider die Obrigkeit unndt andere ehrliche Leuth, ernstlich vorgehalten unndt dieselbe durch nachtruckhliche (nachdrückliche) Abmahnung dahin erindert (erinnert) worden, das (dass) man diejenige Fehler oder Mängel so ein auf ein ander zuesetzen vermainen (die einem ungerecht erscheinen) ordentlich clagbahr oder erinderlich vorbringen, unndt in denen (den) Wirthshäusern oder dergleichen Zusammenkunfften (Treffpunkten, Zusammenkünften) die Mäuler halten, jedesmahls schweren Einsehens gewärtig sein solle, so seinndt nichtsdestoweniger eben solche unverandtwortliche, nachtheilige und aufriehrische (aufrührerisches) Geschwätz unndt (und) Ohrenblasereyen (Mund zu Mund Propaganda) mehrmahlen vorkommen (vorgekommen) unndt der gesambten Burgerschafft hiervon Eröffnung gethan (die ganze Bürgerschaft drüber informiert) worden, weilen aber diejenigen Burger, welche man noch für dissmahl offentlich zue melden und zueschanden zue machen, einhalten wollen (sich zurückgehalten habe), sich nit getraut, ihre hin- und hertragendte Plaudereyen zue manutenieren (aufrechtzuerhalten), weniger zue rechtförtigen, also ist die letste (letzte) Warnung ergangen, das (dass) dergleichen aufruehrische und nachtheilige Röden wieder weggelassen unndt eine Sach gehörigen Orths (am richtigen Ort) solle angebracht (vorgebracht), sondern auf wiederigen Erfolg (bei Unwirksamkeit der Drohung) eine exemplarische Abwandlung (Strafe) vorgenommen werden.“
Der Ungehorsam vieler Bürger der Stadt Mindelheim nahm konkrete Formen an, als sie Quartiere für Soldaten und Pferde zur Verfügung stellen sollten, zudem die Stadt Memmingen in einem Schreiben an die Stadt Mindelheim ein schärferes Vorgehen gegen Zigeuner und Räuberbanden forderte.
Am 26. September 1705 wurde auf den Ungehorsam bei der Bereitstellung von Quartier und Pferden von Magistrats- oder Pflegerseite der Vorschlag unterbreitet „Man solle auf verschiedene Anzahlen der Soldaten Repartitiones (Aufstellungen, Listen) machen unndt auch die Pferdt also eintheillen, das (dass) kaine Unordtnung erfolge unndt niemandt wider Billigkeit (ungerecht) beschwert werde, im Fahl (im Fall, wenn) so grossen Ungehorsambs aber unndt (und) Schmälerey (Schmähungen) ist wider die Verbrecher exemplarisch zue verfahren und die Execution auf weithere Renitenz (bei weiterer Widerspenstigkeit) denen (den) Soldaten zue yberlassen (überlassen).“
Allgemein zeichnen die Ratsprotokolle dieses Jahres das Bild großer Konfusion und Disziplinlosigkeit unter den Bürgern, da ist von Respektlosigkeit der Obrigkeit gegenüber, von zu geringem Besuch der Ratsversammlungen, nächtlichen Zechgelagen in den Wirtshäusern, von nächtlichem Zank, Gepolter und Schlägereien auf den Gassen, von Verschleierung solcher Trinkgelage seitens der Wirte und von Saumseligkeit vieler bei der Abstattung der Zinsen gegenüber den Heiligen-Pflegern die Rede.
In anderer zeitgenössischer Quelle, der „Jesuitenkronik von Mindelheim, deutsche Übersetzung von den Anfängen des Collegs bis 1773“, ist die Schilderung des Jahres 1705 zurückhaltend, darin wird sogar die Zuneigung des neuen Fürsten Johann von Marlborough gegenüber den Jesuiten lobend erwähnt; lediglich aus der Beurteilung der Weigerung des Stadtpflegers, des Freiherrn von Imhoff gegenüber den Jesuiten, ihre Glocke, welche sie vom Klosterdach aufgrund der ungenügenden Hörbarkeit abgehängt hatten, auf dem Dach des unteren Stadttorturmes anzubringen, lässt sich ein kritischer Unterton heraushören.
Laut der Marlborough-Biographie „Des Königlich-Engelländischen Generals Duc de Marlborough, des Heil. Röm. Reichs Fürstens zu Muendelheim, Leben und Thaten, absonderlich in dem jetzigen Spanischen Successions-Kriege...“ von Joachim Müller, Fürstl. Sächsischen Geheimen und Lehn-Secretario, gedruckt im Jahre 1710, sei die Übernahme des Fürstentums Mindelheim, stellvertretend in Abwesenheit des noch auf dem Kriegsschauplatz in Flandern weilenden Herzogs von Marlborough durch den Grafen von Königsegg, den Baron von Vollmar und den Freiherrn von Imhoff auf Meitingen mit Huldigung und Rechtsverleihung reibungslos verlaufen.
Nur die anderen Reichsstände hätten anfänglich auf dem Reichstag in Regensburg Vorbehalte geäußert. Demgegenüber steht jedoch die Tatsache, dass selbst noch im Jahr 1713 der Magistrat der Stadt Mindelheim eine Beschwerde bei Fürst und Herzog von Marlborough vorbrachte, in welcher einige Missstände mit der Bitte um Abhilfe angezeigt wurden.
Weitere einschlägige „Schriftstücke die Herrschaft Mindelheim im Besitze des Herzogs von Marlborough betr. 1705-1715“, z.B. Nr. 3 „Erlass des Herzogs von Marlborough an die Lehensleute der Herrschaft Mindelheim, ein Verzeichnis aller Lehensstücke etc. einzusenden, 1707. Gedr. Urkunde mit aufgedr. Siegel“ lagern unter der Rubrik „Kurbayern, Äußeres Archiv 809, Mindelheim, Gericht I, 61, 114 (Repertorien, Gerichtsliteralien)“ im Hauptstaatsarchiv München, Schönfeldstraße 5.

Dr. Andreas Steigerwald

 

 
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